§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der am 01.07.1990 gegründete Verein führt den Namen "Sportverein Gützkow e.V. 1895" (abgekürzt SV Gützkow e.V.).
2. Der Sitz des Vereins ist Gützkow.
3. Der Verein ist unter VR-Nr. 4054 beim Amtsgericht Greifswald in das Vereinsregister eingetragen.
4. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund/ Ostvorpommern.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
3. Der Satzungszweck ist verwirklicht, insbesondere durch Förderung der sportlichen Freizeitgestaltung für Erwachsene, Jugendliche und Kinder sowie Förderung des Wettkampfsports.
4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Farben, Wahrzeichen
1. Die Farben des Vereins sind weiß/rot.
2. Das Wahrzeichen des Vereins ist das Stadtwappen der Stadt Gützkow.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern, b) fördernden Mitgliedern, c) Ehrenmitgliedern.
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt, b) Ausschluss, c) Tod.
4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate vor Jahresschluss.
5. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
In den Fällen a), c) und d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung kann binnen drei Wochen nach Absendung Einspruch erhoben werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
6. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jedes Recht gegenüber dem Verein. Das bei Ausgeschiedenen in Verwahrung befindliche Vereinseigentum ist unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.
§ 6 Organe des Vereins
1. Die Organe der Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Abteilungsleiter,
d) die Revisionskommission.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichts der Revisionskommission,
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
d) Wahl der Revisionskommission,
e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
f) Bestätigung des Haushaltsplanes,
g) Beschlussfassung über Anträge,
h) Entscheidung über die Einsprüche gegen ablehnende Entscheide des Vorstandes,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
j) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,
k) Auflösung des Vereins.
2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal durchgeführt werden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
a) der Vorstand beschließt,
oder:
b) 20 v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.
4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Zwischen Einberufung (Einladung) und Termin einer Mitgliederversammlung muss mindestens eine Frist von 14 Tagen liegen. Als Einberufung genügt die Bekanntmachung in den Schaukästen des Vereins.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v. H. der Anwesenden beantragt wird.
6. Anträge können gestellt werden:
a) von jedem erwachsenen Mitglied,
b) vom Vorstand.
7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
8. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm - und Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle Mitlieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem Kassenwart, d) dem Sportwart, e) dem Jugendwart.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
3. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
a) der 1 . Vorsitzende, b) der 2. Vorsitzende, c) der Kassenwart.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.
4. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein weiteres Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
5. Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt.
§ 10 Ehrenmitglieder
1. Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
2. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§ 11 Revisionskommission
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren drei Mitglieder in die Revisionskommission. Diese haben die Kasse des Vereins einschließlich der Belege und Bücher mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Mitglieder der Revisionskommission erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 12 Auflösung
1. Im Falle der Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Gesamtvermögen an die Stadt Gützkow, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat."
§ 13 Inkrafttreten
1. Diese Satzung ist am 26.04.2013 von der Mitgliederversammlung des SV Gützkow e.V. beschlossen worden.
Anmerkung d. Red.: Die hier vorliegende Abschrift vom 28.12.2007 enthält Änderungen in § 1 Absatz 1 u. 4; § 3 Absatz 2; § 4 Absatz 1 sowie § 6 Absatz 1, die im Vereinsregister am 22.12.2003 eingetragen wurden. §12 wurde auf Verlangen des Finanzamtes Greifswald auf der Mitgliederversammlung 2008 geändert.